Tasso: Hund im Backofen

Leider immer noch notwendig: Jahr für Jahr sterben Hunde in überhitzen Autos. Obwohl immer und immer weider gewarnt wird, passiert es. Menschen lassen den Hund im Auto zurück und die Scheiben geschlossen, weil sie ja "nur" ein paar Minuten unterwegs sein wollen. Aber manchmal reichen schon diese wenigen Minuten und es ist zu spät.


Wie in jedem Jahr warnt TASSO wieder mit seiner Kampagne "Hund im Backofen" vor diesen Gefahren. Und auch wenn das hier eher ein Katzenblog ist - das Thema geht uns alle an.


Was würden wir tun, wenn wir einen Hund im Auto sähen, der erkennbar leidet?

Ja, wir können Feuerwehr oder die Polizei rufen, die eingreifen dürfen. Und wenn die Situation schon so dramatisch ist, dass man nicht mehr warten kann? 

Für das Verhalten in einem solchen Ernstfall gibt die für TASSO tätige Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Tipps:
  • Steht das Auto auf einem Supermarktparkplatz o. ä., lassen Sie den Halter ausrufen.
  • Rufen Sie die Polizei oder die Feuerwehr.
  • Notieren Sie sich alle wichtigen Daten: Datum, Ort, Uhrzeit, Automarke, Farbe und Kennzeichen des Wagens.
  • Dokumentieren Sie den Vorfall mit Fotos, wenn das möglich ist.
  • Suchen Sie Zeugen, die die Geschehnisse bestätigen können, und notieren Sie sich deren Telefonnummer und Anschrift.
  • Erstatten Sie zur Sicherheit Strafanzeige wegen Tierquälerei.
Wenn die Situation objektiv für den Hund lebensbedrohlich und so eilig ist, dass Sie nicht länger auf Polizei oder Feuerwehr warten können, dürfen Sie den Hund selbst befreien. Dabei gilt es jedoch, äußerste Vorsicht walten zu lassen. Denn: Um das Tier zu befreien, ist es unumgänglich, fremdes Eigentum zu beschädigen. Darum ist es ratsam, dem Wagen so wenig Schaden wie möglich zuzufügen und weder Front- noch Heckscheibe, sondern besser ein Seitenfenster einzuschlagen.

Rechnen Sie jedoch damit, dass es dazu kommen kann, dass Fahrzeughalter Strafanzeige gegen Sie wegen Sachbeschädigung erstatten wird. In diesem Fall können sich Betroffene auf den rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB berufen. Umso wichtiger ist es, Zeugen für den Vorfall zu haben und die Polizei zu verständigen. Telefonnummer und Anschrift der Zeugen sind wichtig. Die entstandenen Kosten eines notwendigen Polizei- oder Feuerwehreinsatzes hat nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (AZ 12 A 10619/05) vom 25.08.2005 der Hundehalter zu tragen.


Quelle: TASSO




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