Leider immer noch notwendig: Jahr für Jahr sterben Hunde in überhitzen Autos. Obwohl immer und immer weider gewarnt wird, passiert es. Menschen lassen den Hund im Auto zurück und die Scheiben geschlossen, weil sie ja "nur" ein paar Minuten unterwegs sein wollen. Aber manchmal reichen schon diese wenigen Minuten und es ist zu spät.
Wie in jedem Jahr warnt TASSO wieder mit seiner Kampagne "Hund im Backofen" vor diesen Gefahren. Und auch wenn das hier eher ein Katzenblog ist - das Thema geht uns alle an.
Was würden wir tun, wenn wir einen Hund im Auto sähen, der erkennbar leidet?
Ja, wir können Feuerwehr oder die Polizei rufen, die eingreifen dürfen. Und wenn die Situation schon so dramatisch ist, dass man nicht mehr warten kann?
Für das Verhalten in einem
solchen Ernstfall gibt die für TASSO tätige Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Tipps:
- Steht
das Auto auf einem Supermarktparkplatz o. ä., lassen Sie den Halter
ausrufen.
- Rufen
Sie die Polizei oder die Feuerwehr.
- Notieren
Sie sich alle wichtigen Daten: Datum, Ort, Uhrzeit, Automarke, Farbe und
Kennzeichen des Wagens.
- Dokumentieren
Sie den Vorfall mit Fotos, wenn das möglich ist.
- Suchen
Sie Zeugen, die die Geschehnisse bestätigen können, und notieren Sie sich
deren Telefonnummer und Anschrift.
- Erstatten
Sie zur Sicherheit Strafanzeige wegen Tierquälerei.
Wenn die Situation objektiv für den Hund
lebensbedrohlich und so eilig ist, dass Sie nicht länger auf Polizei oder
Feuerwehr warten können, dürfen Sie den Hund selbst befreien. Dabei gilt es
jedoch, äußerste Vorsicht walten zu lassen. Denn: Um das Tier zu befreien, ist
es unumgänglich, fremdes Eigentum zu beschädigen. Darum ist es ratsam, dem
Wagen so wenig Schaden wie möglich zuzufügen und weder Front- noch Heckscheibe,
sondern besser ein Seitenfenster einzuschlagen.
Rechnen Sie jedoch
damit, dass es dazu kommen kann, dass Fahrzeughalter Strafanzeige gegen Sie
wegen Sachbeschädigung erstatten wird. In diesem Fall können sich Betroffene
auf den rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB berufen. Umso wichtiger ist
es, Zeugen für den Vorfall zu haben und die Polizei zu verständigen.
Telefonnummer und Anschrift der Zeugen sind wichtig. Die entstandenen Kosten
eines notwendigen Polizei- oder Feuerwehreinsatzes hat nach einem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (AZ 12 A 10619/05) vom 25.08.2005 der
Hundehalter zu tragen.
Quelle: TASSO
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